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Rechtliches zu Kinderkrankentage in Hessen: Beamte und Tarifbeschäftigte im Vergleich

Zwischen Beamtinnen und Beamten in Hessen und angestellten Beschäftigten gibt es einen wesentlichen rechtlichen Unterschied. Entscheidend ist, ob jemand im Beamtenverhältnis steht oder tariflich beschäftigt ist.

Bei Tarifbeschäftigten geht es üblicherweise um die Kinderkrankentage nach § 45 SGB V. Bei hessischen Beamtinnen und Beamten ist dagegen insbesondere die bezahlte Freistellung aus familiären Gründen nach dem hessischen Beamtenrecht maßgeblich.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen drei Dingen:

  • Freistellung: Darf man zur Betreuung des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben?
  • Besoldung bzw. Entgelt: Wird man währenddessen weiterbezahlt?
  • Kinderkrankengeld: Erhält man gegebenenfalls eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung?

Diese Ansprüche sind rechtlich nicht identisch. Die Rechtslage in Hessen (Stand Oktober 2026) besagt:

1. Beamtinnen und Beamte in Hessen

Für hessische Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt grundsätzlich eine besondere Regelung zur Dienstbefreiung bei Erkrankung eines Kindes.

Wie viele Tage sind möglich?

Nach den veröffentlichten Informationen des Regierungspräsidiums Kassel gelten für die Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung folgende Richtwerte für die Betreuung erkrankter Kinder:

SituationDienstbefreiung im Kalenderjahr
Je Kindbis zu 15 Arbeitstage
Mehrere Kinder, insgesamtbis zu 35 Arbeitstage
Alleinerziehend, je Kindbis zu 30 Arbeitstage
Alleinerziehend, mehrere Kinder insgesamtbis zu 70 Arbeitstage

Die Formulierung „soll gewährt werden“ ist rechtlich relevant: Es handelt sich nicht einfach um einen voraussetzungslosen, automatisch verfügbaren Urlaubstopf. Die Dienstbefreiung muss beantragt werden; die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Gesetzliche Grundlage

§ 16 Nr. 2 Buchst. c der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) ist die zentrale Rechtsgrundlage. Die Vorschrift ermöglicht Dienstbefreiung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen, ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung.

Die Einzelheiten für die Betreuung erkrankter Kinder werden durch Verwaltungsvorgaben des Landes Hessen konkretisiert.

Voraussetzungen sind grundsätzlich:

  • Das Kind ist noch keine zwölf Jahre alt hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
  • Eine ärztliche Bescheinigung bestätigt die erforderliche Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann diese Aufgabe übernehmen.
  • Die Dienstbefreiung wird beantragt und die Abwesenheit dem Dienstherrn mitgeteilt.

Muss das ärztliche Attest bereits am ersten Tag vorliegen?

Nicht grundsätzlich. Für die hessische Landesverwaltung wurde die Handhabung durch einen Erlass vom 8. April 2025 erleichtert: Im Regelfall soll ein ärztliches Attest erst verlangt werden, wenn die Abwesenheit länger als drei Kalendertage dauert. In begründeten Einzelfällen kann es bereits ab dem ersten Tag verlangt werden.

Wichtig: Das ist eine beamtenrechtliche Verfahrensregelung. Die Pflicht, die Dienstbefreiung rechtzeitig anzuzeigen und gegebenenfalls zu beantragen, bleibt bestehen.

Amtliche Rechtsquelle: Hessische Urlaubsverordnung – Hessenrecht.

2. Tarifbeschäftigte in Hessen

Bei angestellten Beschäftigten, beispielsweise im Landesdienst, an Schulen oder in Behörden, ist insbesondere § 45 SGB V maßgeblich, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

Für das Kalenderjahr 2026 gelten bundesweit folgende Ansprüche nach § 45 Abs. 2a SGB V:

SituationKinderkrankentage
Je Kind und Elternteil15 Arbeitstage
Mehrere Kinder, insgesamt je Elternteilmaximal 35 Arbeitstage
Alleinerziehend, je Kind30 Arbeitstage
Alleinerziehend, mehrere Kinder insgesamtmaximal 70 Arbeitstage

Diese Tage sind nicht mit bezahltem Urlaub gleichzusetzen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gilt grundsätzlich:

  • Der Arbeitgeber stellt die beschäftigte Person nach § 45 Abs. 3 SGB V unbezahlt von der Arbeit frei, soweit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung aus demselben Grund besteht.
  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei bestehendem Leistungsanspruch Kinderkrankengeld.
  • Das Kind muss grundsätzlich jünger als zwölf Jahre sein oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person darf die Betreuung nicht übernehmen können.
  • Die medizinische Notwendigkeit der Betreuung muss ärztlich bescheinigt sein.

Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, mit möglichen Abweichungen, insbesondere bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen. Die gesetzlichen Höchstgrenzen sind zu beachten.

Gesetzliche Grundlagen für Angestellte

  • § 45 Abs. 1 SGB V: Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld.
  • § 45 Abs. 2a SGB V: Anzahl der Kinderkrankentage im Jahr 2026.
  • § 45 Abs. 3 SGB V: Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber.
  • § 45 Abs. 5 SGB V: Freistellungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer ohne eigenen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Gesetzestext: § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

Für Tarifbeschäftigte des Landes Hessen ist außerdem der TV-H, insbesondere § 29 zur Arbeitsbefreiung, zu prüfen. Die aktuelle Fassung stellt das Hessische Innenministerium bereit.

3. Der entscheidende Unterschied zwischen Beamten und Angestellten

Beamtinnen und Beamte in Hessen

Rechtsgrundlage: § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO und ergänzende Verwaltungsvorgaben.

Bei genehmigter Dienstbefreiung wird die Besoldung weitergezahlt. Die genannten Kontingente von 15 beziehungsweise 30 Tagen je Kind und die Gesamtgrenzen von 35 beziehungsweise 70 Tagen werden durch die hessischen Vorgaben zur Dienstbefreiung konkretisiert.

Tarifbeschäftigte

Rechtsgrundlage: § 45 SGB V sowie gegebenenfalls § 29 TV-H.

Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten erfolgt die Freistellung grundsätzlich unbezahlt; die Einkommensersatzleistung kommt von der Krankenkasse. Ein möglicher Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung ist gesondert zu prüfen.

Der zentrale Unterschied liegt also nicht unbedingt in der Anzahl der Tage, sondern vor allem in der Rechtsgrundlage und der finanziellen Absicherung. In Hessen orientieren sich die Richtwerte für die Dienstbefreiung von Beamten an den Kinderkrankentagen gesetzlich Versicherter. Beamte erhalten bei genehmigter Dienstbefreiung ihre Besoldung weiter; Arbeitnehmer erhalten im Regelfall Kinderkrankengeld statt des regulären Entgelts.

4. Lehrkräfte und kommunale Beschäftigte

Hier muss man genauer unterscheiden:

  • Lehrkräfte im Beamtenverhältnis: Grundsätzlich gilt das hessische Beamtenrecht. Für die praktische Umsetzung können schulbezogene Zuständigkeiten und Verwaltungsvorgaben relevant sein.
  • Tarifbeschäftigte Lehrkräfte: Hier sind die tarifrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln maßgeblich.
  • Beschäftigte einer Stadt oder Gemeinde: Es kommt darauf an, ob ein Beamtenverhältnis besteht oder ein Arbeitsverhältnis, und welcher Tarifvertrag gilt. Für kommunale Arbeitnehmer ist beispielsweise häufig der TVöD einschlägig, nicht der TV-H.

Die hessische Urlaubsverordnung gilt nach § 1 Abs. 1 grundsätzlich für Beamte des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und weiterer erfasster öffentlich-rechtlicher Dienstherren.

5. Die wichtigsten Rechtsquellen auf einen Blick

RechtsquelleBedeutung
§ 16 HUrlVODienstbefreiung für hessische Beamte aus wichtigen persönlichen Gründen
§ 45 SGB VKinderkrankengeld und Freistellung für Arbeitnehmer
TV-H, insbesondere § 29Tarifliche Arbeitsbefreiung für Beschäftigte des Landes Hessen
Erlass vom 8. April 2025 zur AttestpflichtErleichterung bei der Vorlage ärztlicher Atteste für hessische Beamte

Ein wichtiger Hinweis: Die Richtwerte für Beamte ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 45 SGB V. Dieser gilt nicht automatisch für Beamte, sondern ist für die gesetzlichen Ansprüche von Versicherten maßgeblich. Die hessische Dienstbefreiung beruht auf eigenständigen beamtenrechtlichen Regelungen und Verwaltungsvorgaben.

Nadine Paulus

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